Gleichstellung
Welchen Auftrag erfüllt der Gleichstellungsbeauftragte?
Grundlage für die Bestellung des Gleichstellungsbeauftragten und seines Aufgabenbereichs ist das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG) vom 24.5.1996.
Darin werden folgende Ziele formuliert:
1. Ziel
Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogenes Beschäftigungsverhältnis zu erreichen.
2. Ziel
Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Ziel
Hinwirkung auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
4. Ziel
Hinwirkung auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien.
Der Gleichstellungsbeauftragte fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und unterstützt seine Umsetzung. Innerhalb der Hochschule gilt das Gleichstellungsgesetz und mit ihm die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung. Der Gleichstellungsbeauftragte der HNU ist Paula Gressmann.
Aufgaben des Gleichstellungsbeauftragten
Der Gleichstellungsbeauftragte
- arbeitet vertrauensvoll mit Personalvertretungen und Dienststellen zusammen,
- wirkt an allen Angelegenheiten mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Sicherung der Chancengleichheit haben können,
- berät in Gleichstellungsfragen und unterstützt, in Einzelfällen, wobei sich alle Beschäftigten unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte wenden können,
- hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung,
- ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren,
- ist frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen,
- ist frühzeitig bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu informieren,
- ist bei der Einführung des Mitarbeitergesprächs zu beteiligen.
Den Zielen des Gleichstellungsgesetzes entspricht unmittelbar ein Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 02.02.1999, demzufolge in der Staatsverwaltung ein größeres Angebot von Wohnraum- und Telearbeitsplätzen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden soll.
Auf Antrag bzw. Verlangen der Betroffenen ist es möglich, den Gleichstellungsbeauftragten
- bei Personalangelegenheiten hinzuzuziehen
- an Vorstellungsgesprächen zu beteiligen
- bei dienstlichen Beurteilungen einzubeziehen
- an Einzelentscheidungen bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu beteiligen, wenn hinreichend Anhaltspunkte für die Nichtbeachtung der Ziele des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes vorgetragen werden
Ihr Ansprechpartner
Fabian Girschick
Digital Content Manager InnoPROF Diversity-Beauftragter Gleichstellungsbeauftragter Ansprechperson für jüdische Studierende