Ur­he­ber­recht

Die nachfolgende Frage-und-Antwort-Sammlung dient als Orientierung im Alltag (ebenso wie die Handreichung des BMBF (öffnet PDF, 1,61 MB) (öffnet neues Fenster)) (öffnet neues Fenster). Bei den Links auf dieser Seite finden Sie die gesetzliche Grundlage, d. h. die Links zu den Volltexten des Urheberrechtsgesetzes und des Kunsturhebergesetzes.

Links

Grund­le­gen­des

Was ist geschützt?

Geschützt sind „Werke“, d. h. persönliche geistige Schöpfungen. 

Darunter fallen Sprachwerke wie z. B. Bücher, Aufsätze, Artikel, Reden, Vorlesungen, Klausuren, Hausarbeiten, Kommentare, Gedichte oder Liedtexte. 

Außerdem sind Computerprogramme, Musik, Lichtbildwerke, Filme und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen oder plastische Darstellungen vom Urheberrecht umfasst. Der Schutz des Werkes entsteht mit seiner Schöpfung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wo kann man die Rechtsprechung nachlesen?

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

Gesetz vom 09.09.1965 (BGBl. I,  S. 1273), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist

  • § 51 UrhG: Zitatrecht
  • § 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  • § 60a ff. UrhG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

kurz: Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
Gesetz vom 09.01.1907 (BGBl. III, Gliederungsnummer 440-3)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266)

Wann ist die Nutzung von Werken ohne Zustimmung des Urhebers möglich, d. h. gesetzlich erlaubt?

  • wenn Nutzungsrechte durch den Urheber allgemein übertragen wurden (z. B. Creative Commons License, General Public License), jedoch immer nur unter Beachtung dessen, was eingeräumt wurde (Verwendung? Verbreitung? Angabe des Schöpfers?)
  • in den im UrhG gesetzlich vorgesehenen Schranken
  • sofern das Werk gemeinfrei ist, d. h. bei amtlichen Werken (z. B. Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gerichtsentscheidungen) oder nach Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers)

Was sind Plagiate?

Unter Plagiat versteht man den „geistigen Diebstahl, also die vollständige oder teilweise Übernahme eines fremden literarischen, musikalischen, bildnerischen oder wissenschaftlichen Werkes in unveränderter oder nur unwesentlich geänderter Fassung unter Vorgabe eigener Urheberschaft“ (Lemma „Plagiat“ in Brockhaus Enzyklopädie online (öffnet neues Fenster) (öffnet PDF, 20,8 KB)).

Man unterscheidet bei Plagiaten zwischen wissentlichen und unbewussten Plagiaten; das Urheberrecht kann jedoch in beiden Fällen gleichermaßen verletzt werden.

Um mögliche Konsequenzen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der HNUzu vermeiden, gibt es für das korrekte wissenschaftliche Arbeiten die Richtlinie  „Richtlinie an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (öffnet neues Fenster)“.

Wer ist für die Einhaltung des Urheberrechts verantwortlich?

Verantwortlich für den richtigen Umgang mit dem Urheberrecht ist immer derjenige, der auf geschützte Werke zurückgreift - nicht derjenige, der sie zur Verfügung stellt (z. B. Bibliothek). Die Haftung liegt bei demjenigen, der das Urheberrecht verletzt.

Was sind die Unterschiede zwischen privatem, sonstigem eigenen und wissenschaftlichem Gebrauch?

  • Privater Gebrauch: Nutzung in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen. Also alles, was sich im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt. Hier gibt es keinen konkreten Verwendungszweck. Das heißt, die Kopie kann auch kommerziellen Zwecken dienen
  • Sonstiger eigener Gebrauch: Der Begriff ist umfassender als der „private Gebrauch“ und schließt diesen ein: anders als der private Gebrauch ist der eigene Gebrauch nicht auf die Befriedigung privater Bedürfnisse beschränkt, sondern kann auch zu beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken erfolgen.
  • Wissenschaftlicher Gebrauch: Nutzung im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit, z. B. die Abfassung einer Hausarbeit

An wen kann ich mich bei Fragen wenden? 

Gut zu wissen für Stu­die­ren­de

Darf man ein Kapitel oder einen Aufsatz aus einem Fachbuch bzw. einer Zeitschrift kopieren?

  • Zum privaten Gebrauch: einzelne Vervielfältigungen eines Werkes auf beliebigen Trägern (digitale oder analoge Kopie möglich), sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, sind nach § 53 Abs. 1 UrhG (Privatkopieschranke) gestattet.
    Es gilt § 53 Abs. 6 UrhG zu beachten: Die Vervielfältigungen dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Hinsichtlich der Kopiertechnik differenziert das Gesetz nicht.
    Bitte beachten: Das Recht zur Privatkopie ist auf natürliche Personen beschränkt.
  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung (z. B. zum Anfertigen einer wissenschaftlichen Arbeit): Es dürfen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt (d. h. kopiert, digitalisiert, eingescannt etc.) werden, wenn es sich um nichtkommerzielle Forschung handelt.
    Beachte: keine Verwendung von mehreren Studierenden und keine Weitergabe an Dritte (z. B. externe Studierende)
  • Zum sonstigen eigenen Gebrauch: Es ist zulässig einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, oder wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Es darf lediglich eine analoge Nutzung stattfinden, also nur einfache Kopien angefertigt werden. Hier gibt es keinen konkreten Verwendungszweck. Das heißt, die Kopie kann auch kommerziellen Zwecken dienen.

Ist es zulässig, ein Buch komplett zu vervielfältigen - im Sinne von Fotokopien?

  • Zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch: Privatkopie ohne Zustimmung des Urhebers ist grundsätzlich nur gestattet, wenn keine kommerzielle Nutzung vorliegt und die Kopiervorlage nicht rechtswidrig hergestellt oder rechtswidrig zugänglich gemacht wurde. Eine vollständige Kopie ist nur dann zulässig, wenn das Werk
    a) gemeinfrei ist (d. h. der Autor ist seit mehr als 70 Jahren verstorben) oder
    b) wenn das Werk seit mehr als 2 Jahren vergriffen ist, d. h. im Buchhandel nicht mehr erhältlich oder bei dem Verlag käuflich zu erwerben ist, oder
    c) wenn das Werk in das eigene Archiv aufgenommen wird und als Vorlage für ein eigenes Werkstück diente (unter Voraussetzungen des § 53 II 1 UrhG). Möglich ist es jedoch, das Werk vollständig abzuschreiben oder abzutippen, vgl. § 53 Abs. 4 UrhG.
  • Für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) und die eigene wissenschaftliche Forschung  (§ 60c UrhG): In diesem Bereich kann ein Buch komplett vervielfältigt werden, wenn
    a) das Werk gemeinfrei ist
    b) das Werk vergriffen ist (egal wie lange schon)
    c) es sich um ein Werk geringen Umfangs (bei Büchern max. 25 Seiten) handelt.

Wie viel von einem Buch darf gescannt werden?

  • Zum privaten Gebrauch: Privatkopie von legitimer Vorlage ohne Zustimmung des Urhebers gestattet nach § 53 Abs. 1 UrhG: zu 100 %, sofern kein kommerzieller Zweck verfolgt wird.
  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung: nach § 60 c UrhG ist das Vervielfältigen von max. 75 % gestattet, wenn kein kommerzieller Zweck verfolgt wird
  • Zum sonstigen eigenen Gebrauch: das Scannen ist nicht erlaubt, da nach § 53 Abs. 2 S.1 Nr. 4 und S. 2 Nr. 2 UrhG lediglich die analoge Nutzung gestattet ist. 

Darf ein E-Book komplett gespeichert bzw. ausgedruckt werden?

Das Herunterladen von E-Books funktioniert verlagsabhängig kapitelweise oder als Komplettdownload. Sofern ein Verlag keinen Link zum Komplettdownload eines E-Books anbietet, ist es nicht erlaubt, komplette E-Books bzw. große Teile davon herunterzuladen oder auszudrucken.

E-Books dürfen nicht – auch nicht in Teilen – auf elektronischem Weg oder ausgedruckt an Dritte weitergegeben werden.

Beachte: Ist ein E-Book mit einem Digitalen Rechte-Management (DRM) versehen, um das Ausdrucken, Kopieren oder Herunterladen der Bücher zu beschränken, darf dieser Schutzmechanismus nicht umgangen werden.

Darf ein externer Studierender oder externer Bibliothekskunde (sogenannter Walk-in-user) E-Books herunterladen?

Nein. Nur Hochschulangehörige dürfen E-Books (oder Teile davon) herunterladen. Alle anderen Personen können die E-Books an den stationären Rechnern der Bibliothek lesen und sich geringfügige Teile davon ausdrucken. Die elektronischen Daten dürfen die Bibliothek nicht verlassen.

Dürfen Bilder aus gedruckten Büchern, Zeitschriften oder E-Medien für die eigene Arbeit genutzt werden?

Fotos, Bilder und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützte Werke – egal, ob ganz oder nur in kleinen Ausschnitten, aus Büchern abgescannt oder nachgezeichnet: 

Sie dürfen nur im Rahmen des Zitiergebots gemäß § 51 UrhG oder der neuen Regelungen in §§ 60a, 60c UrhG (Veranschaulichung des Unterrichts / wissenschaftliche Forschung) oder mit Erlaubnis des Urhebers bzw. bei Personen mit Erlaubnis der abgebildeten Person veröffentlicht werden. 

Einzelheiten s. §§ 51, 60 a, 60c UrhG

Sind Abschlussarbeiten urheberrechtlich geschützt?

Ja. Das bedeutet, dass niemand ohne die Zustimmung des Urhebers damit machen kann, was er will. Das gilt auch dann, wenn der Schöpfer für diese Arbeit (z. B. Hausarbeit, Bachelorarbeit) Hilfestellung vom Dozenten erhalten hat. Es handelt sich um keine Miturheberschaft des Dozenten.

Darf ich Online-Inhalte (Zoom-Meetings, Moodle-Kurse etc.) mit Dritten teilen oder aufzeichnen?

Teilen: Die Online-Inhalte, egal ob Präsentationen der Lehrkräfte oder Beiträge der Kursteilnehmer, unterliegen dem Urheberrechtschutz. Deshalb dürfen Sie weder die Inhalte noch die zugehörigen Einschreibeschlüssel oder Kennwörter an Dritte weitergeben. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Aufzeichnen: Die Audio- oder Videoaufzeichnung darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der beteiligten Personen erfolgen; zulässig ist ansonsten stets nur die eigene Mitschrift. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Gut zu wissen für Lehr­kräf­te

Dürfen Kopien aus Büchern/Aufsätze für Studierende angefertigt werden?

Dies ist seit dem 01.03.2018 im Rahmen des § 60 a UrhG erlaubt. 

Dürfen Begleit- und Lesematerialien zur Vorlesung zu Semesterbeginn gegen Erstattung der Druckkosten in Papier abgegeben werden?

Wenn dies auf Bestellung der Studierenden erfolgt, ist dies möglich. Es handelt sich um keine Urheberrechtsverletzung und ist zulässig nach § 53 Abs. 1 S.1 bzw. Abs. 2 UrhG.

Dürfen Fotos, Bilder und Abbildungen in Vorlesungsskripte übernommen werden?

Grundsätzlich sind Fotos, Bilder und Abbildungen urheberrechtlich geschützt, d. h. das Verwenden in der Vorlesung ist nur mit Einwilligung des Urhebers gemäß den Lizenzbedingungen (z. B. Creative Commons License) oder unter den Voraussetzungen von §§ 51, 60a, 60c UrhG und § 22 KUG erlaubt.

§ 60a Abs. 2 bzw. § 60c Abs. 2 UrhG legen folgende Bedingungen fest:

  • zur Veranschaulichung des Unterrichts, d. h. Geistige Auseinandersetzung mit dem Bild und deren Erläuterung (nicht zur reinen Illustration, Ausschmückung!)
  • keine Veränderung des Bildes
  • Quellenangabe
  • zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur für einen abgegrenzten Personenkreis erlaubt, d. h. Zugriff nur über passwortgeschützten Zugang auf einer Lernplattform für Kursteilnehmer

Dürfen nicht lizenzierte Bilder zur Ausschmückung einer Präsentation verwendet und anschließend im Internet veröffentlicht werden?

Nein – die Verwendung von Bildern zur Ausschmückung einer Präsentation ist von § 60a UrhG nicht umfasst. Es handelt sich um eine Urheberrechtsverletzung! Bilder dürfen nur zur Veranschaulichung im Unterricht verwendet werden, d. h. die Nutzung muss erfolgen, um den Lehrstoff verständlicher und leichter erfassbar zu machen.

Darf ein Kinofilm oder eine Folge aus einer Fernsehserie in der Vorlesung ohne vertragliche Lizenz gezeigt werden?

Nein – ein ganzer Film bzw. eine ganze Folge dürfen nicht gezeigt werden. Dabei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung!

  • Es ist jedoch möglich, einen kleinen Auszug (max. 5 Minuten) zu zeigen (§ 60a Abs. 2 UrhG).
  • Solange man den Auszug für nichtkommerzielle Zwecke (also nicht bei Weiterbildungsstudiengängen) nutzt und damit den Unterricht veranschaulicht, dürfen sogar bis zu 15 % des Films gezeigt werden (§ 60a Abs. 1 UrhG).

Dürfen CDs/DVDs kopiert werden?

CDs und DVDs sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert werden. Das Umgehen des Kopierschutzes ist rechtswidrig.

Sind Vorlesungen urheberrechtlich geschützt?

Der Inhalt der Vorlesung (inhaltliche Fakten, wissenschaftliche Theorien etc.) ist in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Die Art und Weise der Darstellung aber, d. h. Aufbau und Gedankenführung einer Vorlesung unterliegt dem Urheberrechtschutz (Individualität und eigene geistige Schöpfung).

Darf ich Inhalte einer Zoom-Sitzung aufnehmen oder mit Dritten teilen?

Die Audio- oder Videoaufzeichnung darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der beteiligten Personen erfolgen.

Das Material der Zoom-Sitzung, egal ob Präsentation der Lehrkraft oder Beiträge der teilnehmenden Studierenden, unterliegt dem Urheberrechtschutz (Individualität und eigene geistige Schöpfung).

Erstellung eines Vorlesungsskripts mit korrektem Zitat anderer Autoren und inhaltlicher Auseinandersetzung und Veröffentlichung

Unter Einhaltung der Schranken in §§ 51 und 60a UrhG ist dies erlaubt.

Welche Werke dürfen in den Elektronischen Semesterapparat (ESA) eingestellt werden?

Im Elektronischen Semesterapparat dürfen unterrichtsrelevante Texte zur Verfügung gestellt werden. Eine Bestandsakzessorietät ist nicht mehr erforderlich, d. h. es können beispielsweise auch Texte aus Büchern eingestellt werden, die per Fernleihe ausgeliehen wurden. Hinsichtlich des Umfangs sind stets die Vorgaben nach § 60 a UrhG zu beachten (u. a. max. 15 % eines Werkes; vollständig hingegen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke).

Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften dürfen nicht vollständig zu Verfügung gestellt werden. Auch hier gilt die 15-%-Regelung.

Es dürfen auch Links gesetzt werden, solange diese Links nicht zur Umgehung von Sperren dienen. Man kann also auf ein lizenziertes E-Book im Bibliothekskatalog (ggf. mit Verweis auf die relevanten Seiten oder das Kapitel) oder auf eine Open-Access-Publikation verlinken.

Wie werden Quellenangaben in Lehrvideos ergänzt?

Nach § 63 UrhG ist die Quelle stets deutlich anzugeben:

Ein Gesamt-Literaturverzeichnis im Abspann genügt den Anforderungen - vorausgesetzt im Video sind bereits Kurz-Quellenangaben angegeben und die exakte Quelle kann durch eindeutige Zuordnung identifiziert werden.
Der Nutzer kann das Video während des Abspanns pausieren, damit ist das Literaturverzeichnis beliebig lange sichtbar. Aufgrund der „Pause-Funktion“ ist eine Einblendung von 5-10 Sekunden ausreichend. Mit einem kurzen Intro kann zusätzlich auf das Literaturverzeichnis am Ende hingewiesen werden.

Darf der Komplett-Scan eines Werkes in den ESA eingestellt werden, wenn die Scan-Bestandteile aus unterschiedlichen Auflagen eines Werkes stammen?

Nein. Bei verschiedenen Auflagen handelt es sich nicht zwangsläufig um verschiedene Werke, sondern weiterhin um ein und dasselbe Werk, da sich die Auflagen in der Regel nicht so maßgebend unterscheiden, als dass hier von einer ganz neuen Schöpfung ausgegangen werden kann. Somit dürfen laut § 60a UrhG im Rahmen des Elektronischen Semesterapparates nur 15 % zur Verfügung gestellt werden.