FAQ
Häufige Fragen zum Urlaubssemester
Welche allgemeinen Bestimmungen gelten für eine Beurlaubung?
Studierende sind grundsätzlich zu einem ordnungsgemäßen Studium verpflichtet. Von dieser Verpflichtung können Studierende nach Artikel 48 Abs. 2 BayHSchG auf Antrag aus einem wichtigen Grund wie bspw. Elternzeit, Schwangerschaft oder schwere Krankheit befreit werden (Beurlaubung). Auch ein freiwilliges Praktikum oder ein akademsiches Auslandssemester können ein Grund sein. Eine Beurlaubung ohne wichtigen Grund ist ausgeschlossen.
Antragsstellung und Fristen
Der entsprechende Antrag auf Beurlaubung ist im Referat Studium (auch per E-Mail möglich) unter Vorlage der entsprechenden Nachweise für das jeweilige Sommersemester spätestens bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober einzureichen.
Tritt ein Beurlaubungsgrund erst nach Ablauf o.g. Frist ein und war dies nicht vorhersehbar, so können die Anträge für das bereits laufende Semester nur bis zum 30. April bzw. 15. November des Jahres berücksichtigt werden.
Was sind Beurlaubungsgründe und welche Nachweise werden benötigt?
Beurlaubung aufgrund von Krankheit
Es muss als Nachweis ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Aus diesem muss folgendes hervorgehen:
- seit wann besteht die Erkrankung?
- wann wurde die Krankheit diagnostiziert?
- besteht Studien- und Prüfungsunfähigkeit?
- inwieweit können Aussagen zum weiteren Verlauf/ Genesung getroffen werden; wann kann mit einer ordnungsgemäßen Teilnahme am Studium gerechnet werden?
Beurlaubung aufgrund von Schwangeschaft/Elternzeit
- Kopie des Mutterpasses bzw. eine Geburtsurkunde des Kindes
Sofern der Vater des Kindes eine Beurlaubung beantragt, wird zusätzlich eine Meldebescheinigung benötigt, in der hervorgeht, dass der Vater im gleichen Haushalt wohnt wie das Kind.
Beurlaubung aufgrund einer Pflegschaft
- Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse
Beurlaubung aufgrund eines zusätzlichen freiwilligen Praktikums
- Kopie des Praktikumvertrages
Beurlaubung aufgrund eines akademischen Auslandssemesters
- Bestätigung der ausländischen Hochschule
Bitte beachten Sie, dass die Beurlaubung widerrufen wird, wenn 15 ECTS oder mehr während des Auslandssemesters erworben und auf das aktuelle Studium (Pflicht- oder Wahlpflichtmodule) angerechnet werden.
sonstige wichtige Gründe
- entsprechender schriftlicher Nachweis
Keine wichtigen Gründe im Sinne des Art. 48 Abs. 2 BayHSchG sind insbesondere wirtschaftliche Gründe.
Inhaltlich und/oder zeitlich klar begrenzte außerordentliche berufliche Mehrbelastung (nur möglich in berufsbegleitenden Studiengängen!)
- Bescheinigung des Arbeitgebers
Prüfungsablegung mit Beurlaubungsgrund Schwangerschaft und Elternzeit
Es können sowohl Erstversuche als auch Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Die Teilnahme an Prüfungen ist explizit im Referat Prüfung zu beantragen.
Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden während des Urlaubssemesters unterbrochen.
Wenn Sie aufgrund einer Schwangerschaft zum ersten Mal beurlaubt werden, müssen Sie, um Prüfungen schreiben zu können, zusätzlich mit dem Antrag auf Beurlaubung die Verzichtserklärung über die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen (öffnet neues Fenster) unterschreiben und diese dem Referat Studium zukommen lassen. Bitte geben Sie auch an, welche Vorlesungen/Prüfungen es sind.
Prüfungsablegung mit Beurlaubungsgrund Krankheit, Pflegschaft, freiwilliges Praktikum oder akademisches Auslandssemester
Das Ablegen von Prüfungsleistungen im ersten Versuch ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen bis auf den Beurlaubungsgrund Krankheit nicht unterbrochen werden.
Rückmeldung und Beiträge
Im Falle einer Beurlaubung sind die üblichen Rückmeldebeiträge zu entrichten. Befreiungen von Beiträgen aufgrund eines Urlaubssemesters sind nicht möglich.